Satzung der St. Sebastianus und Afra Schützenbruderschaft 2012 e. V., Köln
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen: St. Sebastianus und Afra Schützenbruderschaft 2012 e. V., Köln.
2. Er hat seinen Sitz in Köln.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
1. Die St. Sebastianus und Afra Schützenbruderschaft 2012 e. V., Köln – nachfolgend Bruderschaft genannt – verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Der Zweck der Bruderschaft ist die Förderung
– des traditionellen Brauchtums,
– des Sports,
– kultureller Zwecke,
– der Heimat,
– der Jugendhilfe,
– der Völkerverständigung,
– kirchlicher Zwecke,
– mildtätiger Zwecke.
3. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
– Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss,
– die Pflege des Fahnenschwenkens sowie der Spielmanns@ u. Tambourchormusik,
– die Ausrichtung und Durchführung traditioneller Brauchtumsveranstaltungen und Festumzüge,
– die Ausübung des Schießsports einschließlich der Ausrichtung von Wettkämpfen sowie der Unterhaltung von Schießstandanlagen,
– Ausgleichssport wie zum Beispiel die Ausrichtung von Fußballturnieren, Wanderveranstaltungen, Rallyes,
– die Förderung der Musik – unter anderem durch die Veranstaltung von Konzerten, Musikwettstreiten oder die Unterhaltung eigener Musikgruppierungen,
– die Durchführung kultureller Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO,
– die Pflege und Erhaltung historischer Kulturgegenstände wie zum Beispiel Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen und sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums,
– die Überlieferung, Pflege und das Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln,
– die Unterstützung und Unterhaltung von Museen, Heimathäusern und Begegnungsstätten,
– aktive Jugendarbeit in Form von Freizeitangeboten einschließlich der Durchführung von Ferienfreizeiten für Jugendliche (im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) und Jugendbegegnungen sowie der Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur persönlichen und gesellschaftlichen Weiterentwicklung Jugendlicher,
– die Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen sowie die Teilnahme an europäischen und internationalen Schützen- und Brauchtumsveranstaltungen, insbesondere um sich so für ein friedliches Zusammenleben der Völker in Europa einzusetzen,
– die Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten, Veranstaltungen umd Maßnahmen der christlichen Kirchen wie zum Beispiel Prozessionen, Patenschaften bei Firmungen, zu Erstkommunionen, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen,
– die Unterstützung bei der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheime, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfe,
– die Pflege von Friedhöfen insbesondere die Pflege der Priester@, Ordens@ und Schwesterngräber,
– die aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien (z.B. Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand),
– die Durchführung caritativer Aktionen,
– die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Kranken– besuche oder sonstige Aktionen, die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern. Hierbei muss die Notlage aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 53 AO gegeben sein.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Die Bruderschaft ist selbstlos tätige sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln der Bruderschaft. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft keine Anteile des Vereinsvermögens.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Vereine oder Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 der Satzung weiterleiten.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Bruderschaft setzt sich zusammen aus
– aktiven Mitgliedern,
– Fördermitgliedern,
– jugendlichen Mitgliedern und
– Ehrenmitgliedern.
2. Mitglied können sowohl Personen christlicher Konfessionen als auch Nichtchristen werden, die unbescholten und bereit sind, sich auf den Inhalt dieser Satzung zu verpflichten. Christliche und nichtchristliche Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf deren christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.
3. Fördermitglied kann ferner jede juristische Person werden, die den christlichen Grundsätzen verbunden ist.
4. Aktive Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Fördermitglieder treiben aktiv keinen Sport, Sie nehmen lediglich am Bruderschaftsleben teil und unterstützen die Zwecke und Ziele der Bruderschaft.
5. Jugendliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu aktiven Mitgliedern.
6. Ehrenmitglieder sind Personen (auch Nichtmitglieder), die sich um die Bruderschaft besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Geamtvorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen ernannt werden.
7. Das Gesuch um Aufnahme in die Bruderschaft ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, welcher auch abschließend über die Aufnahme entscheidet.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft und Sanktionen
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Frist von vier Wochen abgegeben werden.
3. Ein Fördermitglied kann bei Stellung des Aufnahmeantrags erklären, dass es dem Verein nur eine befristete Zeit als Förderer angehören möchte. Die kürzeste Zeitspanne der Mitgliedschaft umfasst dabei den Zeitraum von der erfolgten Aufnahme bis zum Ende des Jahres, in welchem die Aufnahme erfolgte. § 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung gilt auch in diesen Fällen.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft geschädigt hat oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
5. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen und nach Beratung seitens des erweiterten Vorstandes. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Berufung ist beim geschäftsführenden Vorstand in Schriftform einzureichen.
6. In einem minderschweren Fall einer Verletzung bestehender Verpflichtungen (z. B. aus Gesetz, Satzung, Vereinsordnung oder Beschluss eines Vereinsorgans) kann eine der nachfolgenden Sanktionen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Geldbuße bis zur Höhe des zehnfachen Jahresbeitrags, Aberkennung von Ehrungen, Verbot, auf Zeit oder Dauer ein Amt in der Bruderschaft zu bekleiden, Sperre auf Zeit oder Dauer, Ruhen der Mitgliedschaft. § 5 Abs. 5 der Satzung gilt entsprechend.
§ 6 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen und sich für die Belange der Bruderschaft einzusetzen.
2. Darüber hinaus wird die Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden. An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen.
3. Jedes aktive Mitglied, welches das 21. Lebensjahr vollendet hat, voll geschäftsfähig ist und seinen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist, hat das Recht auf den Königsschuss.
4. Ehrenmitglieder haben die Rechte aktiver Mitglieder.
5. Jugendliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.
6. Alle Mitglieder haben das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der Vereinsordnungen die Einrichtungen der Bruderschaft zu nutzen sowie an den Veranstaltungen der Bruderschaft teilzunehmen.
7. Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht@ und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt.
§ 7 Beiträge
1. Folgende Beiträge werden erhoben:
– Aufnahmegebühr
– Jahresbeitrag,
– Umlagen nach Bedarf,
– Arbeitsleistungen (ersatzweise Barleistungen) bei Bedarf
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages sowie der Arbeitsleistungen und deren Ersatz wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes für alle Mitgliedsgruppen durch die Mitgliederversammlung mit Wirkung für das Folgejahr festgesetzt.
3. Der Beschluss zur Erhebung einer Umlagen, bedarf einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Umlage darf den aktuellen Jahresbeitrag nur um das Dreifache übersteigen.
4. Der Jahresbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Umlagen und Arbeitsleistungen sowie deren Ersatz sind zu dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Termin fällig. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden aus dem Verein zu zahlen.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
6. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.
7. Der geschäftsführende Vorstand kann auf begründeten, schriftlichen Antrag Beiträge ermäßigen, stunden und erlassen. Insbesondere kann aktiven Mitgliedern, die sich noch in der Schul@ oder Berufsausbildung befinden, die Zahlung des Beitrages für jugendliche Mitglieder eingeräumt werden.
8. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Abteilungen, Arbeitskreise, Ausschüsse
1. Die Bruderschaft gliedert sich in zwei Abteilungen, und zwar
a) die Aktiven@Abteilung, der alle aktiven und alle jugendlichen Mitglieder angehören,
b) den Förderkreis, dem alle Fördermitglieder angehören.
Die Aktiven–Abteilung und der Förderkreis werden jeweils durch einen Abteilungsleiter geleitet.
2. Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sind als Jungschützen in der Schützenjugend zusammengefasst. Diese ist eine Unterabteilung der Aktiven–Abteilung. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich aus der Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird. Die Schützenjugend wird durch den von ihr gewählten Sprecher der Schützenjugend bzw. dessen Vertreter im Gesamtvorstand vertreten.
3. Bei Bedarf können durch den Gesamtvorstand weitere Unterabteilungen der Aktiven– Abteilung gebildet werden – diese kann zum Beispiel eine Bogenschützen–Gruppe, eine Langwaffen–Gruppe oder ein Musikzug sein. Der Errichtungsbeschluss bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Die Rechte der jeweiligen Unterabteilung ergeben sich aus der betreffenden Vereinsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird. Die jeweilige Unterabteilung wird durch den von ihr gewählten Sprecher bzw. dessen Vertreter im Gesamtvorstand vertreten.
4. Sowohl die Mitgliederversammlung als auch der Vorstand kann zeitlich befristete Arbeitskreise zu einem im Errichtungsbeschluss detailliert benannten Thema errichten. Die Arbeitskreise stehen jedem Mitglied offen. Die Arbeitskreise haben lediglich beratende Funktion. Der Leiter des Arbeitskreises und sein Stellvertreter werden von dem Errichtungsorgan bestimmt.
5. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse zur Wahrnehmung bestimmter, ihm obliegender Aufgaben errichten – dieses kann zum Beispiel ein Festausschuss, eine Schießkommission oder ein Ausschuss zur Betreuung des Schützenheimes sein. Die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses werden durch den geschäftsführenden Vorstand berufen und abberufen. Der geschäftsführende Vorstand legt die Befugnisse des jeweiligen Ausschusses fest.
§ 9 Organe der Bruderschaft
Organe der Bruderschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den ersten Brudermeister, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Brudermeister unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Bruderschaft schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
4. Sie ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl und Abwahl des geschäftsführenden Vorstandes,
b) die Wahl und Abwahl der Kassenprüfer,
c) die Bestätigung der Zuwahl von geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern,
d) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
e) die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
h) den Erlass von Vereinsordnungen – sofern nicht dem Vorstand vorbehalten,
i) die Änderung der Satzung,
j) die Auflösung der Bruderschaft.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Brudermeister, im Fall seiner Verhinderung vom zweiten Brudermeister geleitet.
6. Der geschäftsführende Vorstand wird von allen in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern gewählt, die Abteilungsleiter werden von ihren Abteilungen gewählt. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
§11 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand, welcher Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, besteht aus
a) dem ersten Brudermeister,
b) dem zweiten (stellvertretenden) Brudermeister,
c) dem Schatzmeister und
d) dem Schriftführer.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) den Abteilungsleitern,
c) dem Schießmeister,
d) dem Jugendleiter,
e) dem Präses und
f) dem amtierenden Schützenkönig.
3. Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem erweiterten Vorstand,
b) dem Sprecher der Schützenjugend und
c) den Sprechern der Unterabteilungen.
4. Niemand darf zwei oder mehr Ämter innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes innehaben.
5. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der Gesamtvorstand eine Zuwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
6. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind insbesondere:
a) die Führung der laufenden Geschäfte,
b) die Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) die Aufstellung eines Haushaltsplans,
d) die Erstellung und Verabschiedung der Finanzordnung,
e) die Erstattung der Tätigkeitsberichte,
f) die Bestellung und Abberufung des Schießmeisters,
g) die Bestellung und Abberufung des Jugendleiters,
h) die Bestellung und Abberufung des Präses,
i) die Verleihung von Vereinsehrenzeichen und @bezeichnungen gemäß der von der Mitgliederversammlung erlassenen Vereinsordnung.
7. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird er durch die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und des Gesamtvorstandes unterstützt. Der Vorstand besorgt die gesamten Geschäfte der Bruderschaft. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
8. Weiterhin können einzelne Aufgaben eines Vorstandsmitglieds an andere Mitglieder delegiert werden, wenn der Vorstand über die delegierten Aufgaben informiert wird.
9. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam abgegeben, d. h., nur zwei Mitglieder desn geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
10. Die Vorstandssitzungen werden vom ersten Brudermeister, im Fall seiner Verhinderung vom zweiten Brudermeister mit einer Frist von einer Woche einberufen und geleitet.
11. Näheres regelt die Geschäftsordnung, welche sich der Gesamtvorstand gibt.
§ 12 Die Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 13 Vergütung der Vereinstätigkeit
1. Die Vereins– und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für notwendige und angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten.
4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von acht Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
5. Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
6. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 14 Beschlussfassung und Protokoll
1. Die Mitgliederversammlung, die Jugendversammlung und die Versammlungen der Abteilungen und Unterabteilungen sowie die Ausschüsse und Arbeitskreise sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der erste Brudermeister, bei dessen Verhinderung der zweite Brudermeister, anwesend ist.
2. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, es sei denn, dass nur ein Vorschlag vorliegt oder einem Antrag auf offene Wahl von der Mehrheit der Wahlberechtigten stattgegeben wird. Auf Antrag kann die Mehrheit der Stimmberechtigten eine schriftliche Abstimmung beschließen.
3. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, soweit in der Satzung und in den Vereinsordnungen nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Bruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller Vereinsmitglieder.
5. Eilbedürftige Beschlüsse können im Ausnahmefall im Vorstand im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
6. Über den Verlauf einer Versammlung oder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches in das Protokollbuch einzutragen und vom Leiter der Versammlung oder Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Teilnehmern innerhalb eines Monats nach der Versammlung oder Sitzung bekanntzugeben. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn kein Teilnehmer innerhalb eines weiteren Monats schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand Einspruch erhebt. Über den Einspruch entscheiden die Teilnehmer der nächsten Versammlung oder Sitzung, für die das Protokoll bestimmt ist.
§ 15 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung im Rahmen der satzungsmäßigen Frist zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts@, Gerichts@ oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
§ 16 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Bruderschaft Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von der Bruderschaft grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die durch die Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG per EDV für die Bruderschaft erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport@ und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an die Verbände, denen die Bruderschaft aks Mitglied angehört, und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
4. Als Mitglied von Fachverbänden ist die Bruderschaft verpflichtet, ihre Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten)e bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E@Mail@Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion in der Bruderschaft. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts–Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage der Bruderschaft entfernt.
6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
§ 17 Auflösung der Schützenbruderschaft
Im Falle der Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Vor der Beschlussfassung ist die Beschlussvorlage mit den zuständigen Finanzbehörden abzustimmen. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der zuständigen Finanzbehörden.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 03. April 2016 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit, ebenso die Vereinssatzungen, die auf der Grundlage der vorangegangenen Satzungen beschlossen wurden.